designbau Dresden GmbH

Gericht
Dresden
Aktenzeichen
536 IN 641/26
Eröffnungsdatum
22.05.2026
Handelsregister
Dresden, HRB 34420

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 08.04.2026

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 536 IN 641/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der designbau Dresden GmbH, Rähnitzgasse 20 b, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 34420 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Kleinbeckes

  • wurde am 08.04.2026 um 9:45 Uhr Heiko Schaefer, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 4829160, Website www.bbl-law.com, Email geschäftlich dresden@bbl-law.com, Telefax 0351 48291629 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

  • wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Eröffnungen veröffentlicht am 22.05.2026

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 536/559 IN 641/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der designbau Dresden GmbH, Rähnitzgasse 20 b, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 34420 vertreten durch den Geschäftsführer Martin Kleinbeckes

  • wurde am 21.05.2026 um 15:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Heiko Schaefer, Fabrikstraße 13A, 01159 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 4829160 Email geschäftlich: dresden@bbl-law.com Telefax: 0351 48291629

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.07.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters |die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO) |Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO |Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO) |Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO) |Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 13.08.2026 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.