Denny Janeczek Verwaltungs GmbH

Gericht
Chemnitz
Aktenzeichen
404 IN 2036/25
Eröffnungsdatum
17.12.2025
Handelsregister
Chemnitz, HRB 36181

Eröffnungen veröffentlicht am 17.12.2025

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 2036/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Denny Janeczek Verwaltungs GmbH, Postplatz 3/4, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 36181 vertreten durch den Geschäftsführer Denny Janeczek

ergeht am 16.12.2025 nachfolgende Entscheidung:

  1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin an der PizzBurg GmbH & Co. KG mit Sitz in Plauen) wird am 16.12.2025 um 14:22 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

  2. Zur Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin Kathrin Pilz Justask, Högelow Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Nordstraße 43 09113 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 2838 996 Telefax: 0371 2838 995 Email geschäftlich: chemnitz@justask.eu Website: www.justask.eu

bestellt.

  1. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.

  2. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 02.02.2026 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.

  1. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

  1. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 16.03.2026 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 29.10.2025

Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 2036/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Denny Janeczek Verwaltungs GmbH, Postplatz 3/4, 08523 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 36181 vertreten durch den Geschäftsführer Denny Janeczek

  • wurde am 28.10.2025 um 13:53 Uhr

RAin Kathrin Pilz, Nordstraße 43, 09113 Chemnitz, Website www.justask.eu, Email geschäftlich chemnitz@justask.eu, Telefon geschäftlich 0371 2838 996, Telefax 0371 2838 995

zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

  • wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.