CPDE GmbH
- Gericht
- Köln
- Aktenzeichen
- 70b IN 21/25
- Eröffnungsdatum
- 02.02.2026
- Handelsregister
- Köln, HRB 121160
Eröffnungen veröffentlicht am 02.02.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 21/25
Eröffnungsbeschluss (Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Artikel 34 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel, der Import und Export von Schuhen, Textilien und Bekleidung, Regenschirmen, Herren- und Damenhüten und deren Zubehör, sowohl in Deutschland als auch im Ausland
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 07:05 Uhr das Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 34 Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 16.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Arne Meyer, Bismarckstr. 27 - 29, 50672 Köln, Telefon: 0221-95275122, Fax: 0221-95275121.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet. Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 30.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 09.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären ; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70b IN 21/25 Amtsgericht Köln, 01.02.2026
Sonstiges veröffentlicht am 09.02.2026
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 21/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, 12 CRueGullaumeJ Roll, L1882 Luxemburg
ist am 09.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70b IN 21/25 Amtsgericht Köln, 09.02.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 19.11.2025
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 21/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln
Geschäftszweig: der Groß- und Einzelhandel, der Import und Export von Schuhen, Textilien und Bekleidung, Regenschirmen, Herren- und Damenhüten und deren Zubehör, sowohl in Deutschland als auch im Ausland
ist am 19.11.2025, um 13:10 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Arne Meyer, Bismarckstr. 27 - 29, 50672 Köln bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70b IN 21/25 Amtsgericht Köln, 19.11.2025
Sonstiges veröffentlicht am 19.11.2025
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70b IN 21/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 121160 eingetragenen CPDE GmbH, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Pierre-Mathieu Roche, Oststr. 11 - 13, 50996 Köln
Verzeichnisnummer 2025/ 3414 Datum der Verkündung 06.11.2025 Aktenzeichen 0/25/00509
Unternehmensgericht von Wallonisch-Brabant Urteil Dritte Kammer
IN DER SACHE: O / 25 / 00509
Insolvenz nach Eingeständnis von: CPDE GMBH BVONDEF Angesichts des Eingeständnisses der Zahlungsunfähigkeit der CPDE GMBH BVONDEF, die im Folgenden näher beschrieben wird; nach Anhörung von Rechtsanwalt EL MAKAOUI loco Rechtsanwalt OUCHINSKY Nicholas, Rechtsanwalt in 1050 BRÜSSEL, Avenue Louise 250, als Vertreter der Antragstellerin, in der heutigen Verhandlung; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind erfüllt; das Insolvenzverfahren gegen die Betroffene ist auf Antrag zu eröffnen; AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DAS GERICHT gestützt auf das Gesetz vom 15. Juni 1935; arklärt auf Antrag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen: CPDE GMBH BVONDEF mit Sitz in 50996 KÖLN (DEUTSCHLAND), Oststraße 11, eingetragen unter der Nummer 5219/5853/0628, mit dem COMI in 1440 WAUTHIER-BRAINE, Pare Industriel 9, tätig im Einzelhandel mit Bekleidung; ernennt: Insolvenzrichter: Herr CHARDON Eric Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt ALSTEENS Yannick, in 1400 NIVELLES, Rue du Panier Vert ,70 verfügt, dass dieses Urteil innerhalb von fünf Tagen vom Insolvenzverwalter in Auszügen im Moniteur Beige veröffentlicht wird; veranlasst die Gläubiger des insolventen Unternehmens, ihre Forderungen mit entsprechenden Belegen innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum des vorliegenden Urteils im Zentralregister für Zahlungsfähigkeit über die Website www.regsol.be anzumelden; legt den Donnerstag, 18. Dezember 2025, als Datum fest, an dem das erste Protokoll über die Prüfung der Forderungen spätestens von der Insolvenzverwaltung im Zentralen Insolvenzregister hinterlegt werden muss; fordert die Insolvenzverwaltung auf, die ergänzenden Prüfungsprotokolle gemäß Artikel XX.161 des Wirtschaftsgesetzbuches im Register einzureichen; fordert sie auf, unverzüglich die in Artikel XX.106 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Zustellung vorzunehmen; informiert den Gläubiger, der über eine persönliche Bürgschaft verfügt, dass er diese in seiner Forderungsanmeldung oder spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Insolvenzerklärung angeben kann, sofern diese nicht bereits abgeschlossen ist, indem er den Namen, Vornamen und die Anschrift der natürlichen Person angibt, die sich unentgeltlich als persönliche Bürge gestellt hat, andernfalls wird diese Person entlastet; informiert die natürlichen Personen, die sich unentgeltlich als persönliche Sicherungsgeber für den Insolvenzschuldner gestellt haben, dass sie, um von der Entlastung zu profitieren, bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts einen Antrag einreichen müssen, in dem sie bestätigen, dass ihre Verpflichtung in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und ihrem Vermögen steht; weist den Insolvenzverwalter an, unverzüglich und unter Aufsicht des Insolvenzsrichters ein Inventar des Vermögens des Insolvenzschuldners zu erstellen, wobei dieser anwesend sein oder ordnungsgemäß vorgeladen worden sein muss; belastet den belgischen Staat mit den Reisekosten des Insolvenzsrichters im Rahmen des Insolvenzverfahrens, falls diese gemäß Art. XX.133 des Wirtschaftsgesetzbuches stattfindet; beschlossen, dass es Aufgabe der Masse ist, die Kosten zu tragen. E N D E So entschieden von der dritten Kammer des Unternehmensgerichts Wallonisch-Brabant, in der folgende Mitglieder saßen:
Frau BABETTE, vorsitzende Richterin der Kammer; Herr CALDANA, Konsularrichter, Herr CHERPION, Konsularrichter
Unterschriften CHERPION BABETTE CALDANA und verkündet in der öffentlichen Sitzung dieser Kammer am 6. November 2025 durch den Kammerpräsidenten, unterstützt von der Gerichtsschreiberin, Frau MENIER. Unterschriften MENIER BABETTE
70b IN 21/25 Amtsgericht Köln, 19.11.2025