Closed GmbH
- Gericht
- Hamburg
- Aktenzeichen
- 67a IN 291/25
- Eröffnungsdatum
- 02.10.2025
- Handelsregister
- Hamburg, HRB 53868
Eröffnungen veröffentlicht am 02.10.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 291/25
Eröffnungsbeschluss (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53868 eingetragenen Closed GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Til Nadler und Herrn Lothar Hiese,
Geschäftszweig: Der Warenhandel insbesondere auch unter dem eingetragenen Warenzeichen “Closed”, die Lagerhaltung und Kommissionierung für Dritte u.a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 10:52 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 05.08.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter als Hauptinsolvenzverwalter i.S.d. EuInsVO wird ernannt Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg. Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss, bestehend aus Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hamburg, Norderstraße 103, 20097 Hamburg, vertreten durch Herrn Jens Greulich,
Euler Hermes Deutschland (Allianz Trade), Niederlassung der Euler Hermes S.A., Warenkreditsicherung, Gasstraße 29, 22761 Hamburg, vertreten durch Herrn Tim Wierzbinski, und
Hamburg Commercial Bank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, vertreten durch Herrn Werner Maria Feldmann und Herrn Dr. Manuel Holzmann,
wird beibehalten.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.11.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 10.12.2025, 09:50 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 20.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Raum B424 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO und Art. 54 EuInsVO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO:
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Ausweislich den Ermittlungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt Denkhaus hat die Schuldnerin ihre Geschäfte aus ihren in Hamburg belegenen Geschäftsräumen betrieben. Außerdem hat die Schuldnerin ihren satzungsmäßigen Sitz in Hamburg, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO.
Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 291/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025
Entscheidungen im Verfahren veröffentlicht am 02.10.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 291/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53868 eingetragenen Closed GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Hans Redlefsen und Herrn Til Nadler,
wird Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Sein Aufgabenbereich umfasst :. Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 InsO im Hinblick auf oder Neuabschluss von gruppeninternen Liefer- und Dienstleistungsverträgen mit der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25), der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Prüfung von Forderungsanmeldungen des jeweiligen Insolvenzverwalters der Closed Beteiligungs GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 292/25), der Closed Holding GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 293/25), der Closed Direct GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 294/25) und der Closed Outlet GmbH (AG Hamburg, Az: 67a IN 295/25), Wahrnehmung der sich aus Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters der Schuldnerin in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Ziffer 1 genannten Closed-Gesellschaften ergebenden Stimmrechte (§§ 77, 237 ff. InsO).
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
67a IN 291/25 Amtsgericht Hamburg, 01.10.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 05.08.2025
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 291/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 53868 eingetragenen Closed GmbH, Straßenbahnring 6, 20251 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Gordon Giers, Herrn Hans Redlefsen und Herrn Til Nadler,
Geschäftszweig: Der Warenhandel insbesondere auch unter dem eingetragenen Warenzeichen “Closed”, die Lagerhaltung und Kommissionierung für Dritte u.a.
ist am 05.08.2025, um 12:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefan Denkhaus, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 291/25 Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025