BP - Blueprint GmbH

Gericht
Bersenbrück
Aktenzeichen
9 IN 84/25
Eröffnungsdatum
03.11.2025
Handelsregister
Osnabrück, HRB 202728

Eröffnungen veröffentlicht am 03.11.2025

9 IN 84/25 : Über das Vermögen der BP - Blueprint GmbH, Artlandstraße 55 b, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 202728), vertr. d.: 1. Frank Uhlig, Sünnhagenweg 22, 49635 Badbergen, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 08:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.12.2025 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 21.01.2026.

Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:

“ Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,

“ Anträge über:

  • die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.12.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (21.01.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.

Hinweise:

  • Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
  • Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:

  • Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
  • Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bersenbrück, 03.11.2025

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Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 04.09.2025

Amtsgericht Bersenbrück Beschluss 9 IN 84/25, 04.09.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

BP - Blueprint GmbH, Artlandstraße 55 b, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 202728), vertreten durch:

  1. Frank Uhlig, Sünnhagenweg 22, 49635 Badbergen, (Geschäftsführer),
                                                                                                 - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Matthias Baethge, Kamp 76, 49074 Osnabrück,

wird der Beschluss vom 03.09.2025 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt berichtigt:

Statt Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von 12.500,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts Standorte: Hopsten Stadtlohn Marl Bersenbrück Recklinghausen Versmold Herdecke Melle Dinslaken Dortmund bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitungsgebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für eventuell anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehme

muss es richtig heißen:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO in Höhe von 12.500,00 € zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen für die Finanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich der Forderung des finanzierenden Kreditinstituts NATIONAL-BANK AG. Theaterplatz 8, 45127 Essen, bezüglich der Zinsen, Kosten, Bearbeitungsgebühren und ähnlicher etwaiger von der Bundesagentur für Arbeit nicht erstatteter Differenzbeträge sowie für eventuell anfallende Löhne, Krankenkassenbeiträge und Lohnsteuer für Arbeitnehmer, die nicht über die Insolvenzgeldvorfinanzierung abgewickelt werden können.

G r ü n d e :

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Der Antrag ist mittels “copy and paste” in den Beschluss übernommen worden, dabei sind am Ende des Schriftsatzes stehenden Standorte der Kanzlei der vorläufigen Insolvenzverwalterin statt das finanzierende Kreditinstittut mitkopiert worden, was nicht aufgefallen ist.

Ratermann Richterin am Amtsgericht

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 08.09.2025

Amtsgericht Bersenbrück Beschluss

9 IN 84/25 08.09.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der

BP - Blueprint GmbH, Artlandstraße 55 b, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 202728), vertreten durch:

  1. Frank Uhlig, Sünnhagenweg 22, 49635 Badbergen, (Geschäftsführer),
                                                                                                 - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Matthias Baethge, Kamp 76, 49074 Osnabrück,

wird der Beschluss vom 28.08.2025 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt berichtigt:

Statt

  1. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

muss es richtig heißen:

  1. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an die Antragsstellerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

G r ü n d e :

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen auf Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit. Der Textbaustein “die Antragsstellerin” war im Rahmen der Bereinigung des Textes offenbar gelöscht worden.

Ratermann Richterin am Amtsgericht

Amtsgericht Bersenbrück, 08.09.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.08.2025

Amtsgericht Bersenbrück Beschluss

9 IN 84/25 28.08.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

über das Vermögen der

BP - Blueprint GmbH, Artlandstraße 55 b, 49610 Quakenbrück (AG Osnabrück, HRB 202728), vertreten durch:

  1. Frank Uhlig, Sünnhagenweg 22, 49635 Badbergen, (Geschäftsführer),
                                                                                                 - Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.: Rechtsanwalt Matthias Baethge, Kamp 76, 49074 Osnabrück,

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am 28.08.2025 um 13.00 Uhr angeordnet:

  1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt:

Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Markt 8, 49593 Bersenbrück, Tel.: 05439/41298-0, Fax: 05439/41298-99.

  1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.

  2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

  3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.

  4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse ein Insolvenzsonderkonto anzulegen.

  5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

  6. Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; sie soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt.

  7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.

  8. Der Beschluss vom 27.08.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.

  9. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

  10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung ist notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der Antragstellerin zu ermöglichen.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bersenbrück, Stiftshof 8, 49593 Bersenbrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Ratermann Richterin am Amtsgericht

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