Anusan Gesundheitsprodukte GmbH

Gericht
Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 68/26
Eröffnungsdatum
15.05.2026
Handelsregister
Koblenz, HRB 5930

Eröffnungen veröffentlicht am 15.05.2026

21 IN 68/26 : Über das Vermögen der Anusan Gesundheitsprodukte GmbH, Hauptstr. 8, 56281 Dörth (AG Koblenz, HRB 5930), vertr. d.: 1. Annou Christiane Ritzer, Einmuthstraße 44, 56338 Braubach, (Geschäftsführerin), ist am 11.05.2026 um 17:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Madeleine Stukenberg, c/o LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, Internet: http://www.lieser-rechtsanwälte.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.07.2026 anzumelden;

b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Es ist das mündliche Verfahren angeordnet.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 19.08.2026, 09:30 Uhr, Saal 49, Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

  • die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • die Beauftragung der Insolvenzverwalterin zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Koblenz, 15.05.2026

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 25.03.2026

21 IN 68/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Anusan Gesundheitsprodukte GmbH, Hauptstr. 8, 56281 Dörth (AG Koblenz, HRB 5930), vertr. d.: 1. Annou Christiane Ritzer, Einmuthstraße 44, 56338 Braubach, (Geschäftsführerin), ist am 25.03.2026 um 10.55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Madeleine Stukenberg, c/o LIESER Rechtsanwälte, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/30479-0, Fax: 0261/9114729, Internet: http://www.lieser-rechtsanwälte.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 25.03.2026