AMBE-GmbH

Gericht
Magdeburg
Aktenzeichen
340 IN 120/25 (381)
Eröffnungsdatum
19.09.2025
Handelsregister
Stendal, HRB 8636

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 10.06.2025

340 IN 120/25 (381): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AMBE-GmbH, Eislebener Straße 29, 06449 Aschersleben, Handel mit Waren, Geschenkartikeln, Haushaltwaren, Spielwaren, Lederwaren, Textilien u.ä. sowie Import-Export: (AG Stendal, HRB 8636), vertr. d.: Gulshan Kumar, (Geschäftsführer), ist am 10.06.2025 um 13:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Andere Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist B.A. (BWL) Sebastian Schulze, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/232620, Fax: 0345/2326230, E-Mail: halle@ra-vonstein.de bestellt worden. Der vollständige Beschluss einschließlich Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Magdeburg - Insolvenzgericht - eingesehen werden. Amtsgericht Magdeburg, 10.06.2025

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 11.06.2025

Magdeburg In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der AMBE-GmbH, Eislebener Straße 29, 06449 Aschersleben, Handel mit Waren, Geschenkartikeln, Haushaltwaren, Spielwaren, Lederwaren, Textilien u.ä. sowie Import-Export: (AG Stendal, HRB 8636), vertr. d.: Gulshan Kumar, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 10. Juni 2025 dahin berichtet, dass er nicht am 28. April 2025, sondern am 10. Juni 2025 um 13.05 Uhr gefasst wurde.

Ferner wurde angeordnet,

  • dass Verfügungen der Schulderin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • dass der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt ist, Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und insbesondere Forderungen, Bank- und Kassenguthaben auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto einzuziehen.

  • Drittschuldner nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter schuldbefreiend leisten dürfen.

  • 340 IN 120/25 (381) - ( 11.06.2025 )

Eröffnungen veröffentlicht am 19.09.2025

Amtsgericht Magdeburg: Über das Vermögen der AMBE-GmbH, Eislebener Straße 29, 06449 Aschersleben, Handel mit Waren, Geschenkartikeln, Haushaltwaren, Spielwaren, Lederwaren, Textilien u.ä. sowie Import-Export: (AG Stendal, HRB 8636), vertr. d.: Gulshan Kumar, (Geschäftsführer), ist am 17.09.2025 um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: B.A. (BWL) Sebastian Schulze, Magdeburger Straße 38, 06112 Halle (Saale), Tel.: 0345/232620, Fax: 0345/2326230, E-Mail: halle@ra-vonstein.de. Die Gläubiger werden aufgefordert Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.10.2025 anzumelden; dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das schriftliche Verfahren ist angeordnet (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 20.11.2025. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, b) Anträge über die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.10.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (20.11.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Hinweis: Informationen nach Art. 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) finden Sie unter dem Link https://ag-md.sachsen-anhalt.de/amtsgericht/datenschutzerklaerung/.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.

  • 19.09.2025 - (340 IN 120/25 (381))