Alpha Fahrdienst GmbH & Co. KG
- Gericht
- Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 840/25
- Eröffnungsdatum
- 09.01.2026
- Handelsregister
- Bad Oeynhausen, HRA 7861
Sonstiges veröffentlicht am 05.01.2026
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 840/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 7861 eingetragenen Alpha Fahrdienst GmbH & Co. KG, Lübbecker Straße 240, 32429 Minden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 12263 eingetragene Alpha Fahrdienst Verwaltungs GmbH, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Teodora Socaciu, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden,
Verwalterin: Frau Rechtsanwältin Karina Schwarz, Bertastr. 10, 30159 Hannover,
Die Verfahren 43 IN 840/25 und 43 IN 883/25 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.
Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses vom 30.12.2025 zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.
Gründe:
Bei Eröffnung des Verfahrens lag ein weiterer zulässiger Antrag einer Gläubigerin unter dem nunmehr hinzuverbundenen Aktenzeichen vor. Die üblicherweise erfolgende Verbindung der beiden Verfahren mit Eröffnung ist versehentlich unterblieben. Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war (AG Köln, Beschluss vom 06.12.2010, 73 IN 595/10). So liegt es hier.
Bielefeld, 31.12.2025 Amtsgericht
Eröffnungen veröffentlicht am 09.01.2026
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 840/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 7861 eingetragenen Alpha Fahrdienst GmbH & Co. KG, Lübbecker Straße 240, 32429 Minden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 12263 eingetragene Alpha Fahrdienst Verwaltungs GmbH, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Teodora Socaciu, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.12.2025, um 09:07 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.09.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Karina Schwarz, Bertastr. 10, 30159 Hannover. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 16.03.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 02.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.124 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
43 IN 840/25 Bielefeld, 30.12.2025
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 11.11.2025
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 840/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 7861 eingetragenen Alpha Fahrdienst GmbH & Co. KG, Lübbecker Straße 240, 32429 Minden, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 12263 eingetragene Alpha Fahrdienst Verwaltungs GmbH, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Teodora Socaciu, Friedrich-Wilhelm-Str. 2, 32423 Minden,
ist am 11.11.2025, um 16:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Karina Schwarz, Bertastr. 10, 30159 Hannover bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 840/25 Amtsgericht Bielefeld, 11.11.2025