Abelmann Holding GmbH & Co. KG
- Gericht
- Bremerhaven
- Aktenzeichen
- 10 IN 79/25
- Eröffnungsdatum
- 28.05.2026
- Handelsregister
- Bremen, HRA 7055 BHV
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 09.12.2025
Amtsgericht Bremerhaven Beschluss
10 IN 79/25 08.12.2025
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Abelmann Holding GmbH & Co. KG, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 7055 BHV), vertreten durch:
-
Abelmann Holding Beteiligungs GmbH, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Anika Grewing, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Klöker, AM WALL RECHTSANWÄLTE, Am Wall 199, 28195 Bremen,
vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, Tel.: 040-4689915-0, Fax: 040-4689915-15, E-Mail: hamburg@frh-recht.de,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der angeordneten vorläufigen Verwaltung dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung zur Vornahme folgender einzelner Geschäfte mit Wirkung für die Insolvenzmasse erteilt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die künftige Insolvenzmasse zu verpflichten, den aus einem künftig zu erklärenden Anfechtungsanspruch aus der Zahlung vom 02.12.2025 von € 57.495,08 an die Nordwest Assekuranzmakler GmbH & Co. KG erhaltenen Zahlungseingang anteilig an Herrn Rechtsanwalt Böhme als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Heinrich Abelmann GmbH sowie an die Weser-Elbe-Sparkasse im Rang des § 55 InsO auszukehren. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 25.09.2025 bestehen.
Kokemohr Richter am Amtsgericht
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 13.01.2026
10 IN 79/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Abelmann Holding GmbH & Co. KG, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 7055 BHV), vertr. d.: 1. Abelmann Holding Beteiligungs GmbH, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Anika Grewing, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 25.09.2025 um 10:55 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 12.01.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 13.05.2026
10 IN 79/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Abelmann Holding GmbH & Co. KG, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 7055 BHV), vertr. d.: 1. Abelmann Holding Beteiligungs GmbH, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Anika Grewing, (Geschäftsführerin), ist am 13.05.2026 um 11.10 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 13.05.2026
Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 25.09.2025
10 IN 79/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Abelmann Holding GmbH & Co. KG, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 7055 BHV), vertr. d.: 1. Abelmann Holding Beteiligungs GmbH, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Anika Grewing, (Geschäftsführerin), ist am 25.09.2025 um 10.55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, Tel.: 040-4689915-0, Fax: 040-4689915-15, E-Mail: hamburg@frh-recht.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 25.09.2025
Eröffnungen veröffentlicht am 28.05.2026
10 IN 79/25 : Über das Vermögen der Abelmann Holding GmbH & Co. KG, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 7055 BHV), vertr. d.: 1. Abelmann Holding Beteiligungs GmbH, Am Lunedeich 22, 27572 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Anika Grewing, (Geschäftsführerin), ist am 28.05.2026 um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma, Colonnaden 3, 20354 Hamburg, Tel.: 040-4689915-0, Fax: 040-4689915-15, E-Mail: hamburg@frh-recht.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.06.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 02.07.2026, 10:30 Uhr, Saal 132, Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin) abgehalten;
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigte haben ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage entsprechender Originalunterlagen nachzuweisen.
Die Forderungen werden gemäß § 5 Abs. 2 InsO am 02.07.2026 im schriftlichen Verfahren geprüft. Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin vorliegen.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.06.2026) und dem Prüfungstermin (02.07.2026) liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
- Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremerhaven, 28.05.2026