420 Greeks GmbH

Gericht
Dresden
Aktenzeichen
533 IN 744/26
Eröffnungsdatum
08.07.2026
Handelsregister
Dresden, HRB 39090

Eröffnungen veröffentlicht am 08.07.2026

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533/560 IN 744/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der 420 Geeks GmbH, Eisenberger Straße 9, 01127 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39090 vertreten durch den Geschäftsführer Maik Banik

ergeht am 08.07.2026 nachfolgende Entscheidung:

Der Eröffnungsbeschluss vom 07.07.2026 wird im Rubrum aufgrund eines Schreibfehlers dahingehend geändert, dass der Firmenname korrekt lautet:

420 Geeks GmbH (nicht wie dort rubriziert 420 Greeks GmbH)

Sicherungsmaßnahmen veröffentlicht am 28.04.2026

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533 IN 744/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der 420 Greeks GmbH, Hauptstraße 28, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 39090 vertreten durch den Geschäftsführer Maik Banik

  • wurde am 28.04.2026 um 08:45 Uhr Lars Birkigt, Hauptstraße 36, 01097 Dresden, Telefax 0351 80698781, Telefon geschäftlich 0351 80698780, Website www.ra-bfw.de, Email geschäftlich kanzlei@ra-bfw.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  • wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.